Das Gesetz nr.6/2004 in Kurzfassung

Mit der Einführung des Gesetzes Nr. 6 von 2004 haben die Landesgerichte immer mehr das Instrument der Sachwalterschaft in Anspruch genommen, um gebrechliche Personen zu schützen, sodass folgerichtig die Nachfrage von Fachkräften zur Übernahme der Sachwalterschaft angestiegen ist.

1. Wer ist ein Sachwalter
Ein Sachwalter ist eine Person, die vom Vormundschaftsrichter mit der Zielsetzung eingesetzt wird, den bestmöglichen Schutz durch eine zeitlich begrenzte oder dauerhaften Hilfe denjenigen Personen anzubieten, die entweder zur Gänze oder nur beschränkt in der Lage sind, sich im täglichen Leben durchzusetzen, wobei gleichzeitig ihre Handlungsfähigkeit so wenig wie möglich einzuschränken ist (art. 1).
3. Wer kann die Ernennung eines Sachwalters beantragen
Zuständig für den Antrag an das Landesgericht zur Ernennung eines Sachwalters sind: Der Begünstigte selbst (auch wenn er minderjährig, entmündigt oder teilentmündigt ist), der Ehepartner, der Lebenspartner, die Verwandten innerhalb des 4. Grades, die Schwägerschaft innerhalb des 2. Grades, der Vormund oder der Pfleger, der Staatsanwalt, die Verantwortlichen der Sozialdienste die direkt mit der Fürsorge der Person betraut sind.
5. Territoriale Zuständigkeit
Der Antrag ist an die Gerichtskanzlei für die freiwillige Gerichtsbarkeit zu richten, wo der Rekurswerber seinen Wohnsitz oder sein Domizil hat. Für die Personen, die ihren Wohnsitz in Südtirol haben, ist also das Landesgericht Bozen zuständig.
7.Tätigkeit des Sachwalters nach seiner Ernennung.
Das Ernennungsdekret durch den Vormundschaftsrichter enthält die Aufgaben, die der Sachwalter in Vertretung oder im Einvernehmen mit dem Begünstigten vornehmen kann. Die häufigsten Aufgaben des Sachwalters betreffen die Betreuung der einfachen persönlichen Belange sowie die wirtschaftlichen Angelegenheiten der Begünstigten, während die außerordentlichen Rechtshandlungen vorzeitig vom Vormundschaftsrichter zu ermächtigen sind. Auf jeden Fall behält der Begünstigte seine volle Handlungsfähigkeit bezüglich aller Maßnahmen bei, außer derjenigen wofür eine Vertretung oder eine Beihilfe durch den Sachwalter verlangt wird.
9.Entschädigung
Der Auftrag an den Sachwalter ist kostenlos auszuführen. Sollte jedoch der Sachwalter während des Jahres eine beträchtliche Tätigkeit für den Begünstigten ausgeübt haben und sollte dieser über ein ausreichendes Vermögen verfügen, so kann der Vormundschaftsrichter dem Sachwalter eine angemessene Entschädigung anerkennen.
2. Wer kann zum Sachwalter bestellt werden
Die Sachwalterschaft kann vom Ehepartner, von einem Verwandten, vom Lebenspartner oder von einem Bekannten des Begünstigten übernommen werden. Sollten solche Personen nicht vorhanden sein oder sollten sie nicht in der Lage sein, das Amt zu übernehmen, so kann der Vormundschaftsrichter im Interesse des Begünstigten eine Person außerhalb der Familie in dieses Amt einsetzen.
4. Wer sind die Begünstigten dieses Schutzes
Es können diejenigen von einem Sachwalter betreut werden, die an einer Geisteskrankheit leiden oder eine physische oder geistige Behinderung haben, die es ihnen nicht erlaubt, selbstständig die allernotwendigsten Aufgaben des täglichen Lebens wahrzunehmen. Die Kategorie der Nutznießer ist sehr umfangreich, da dieser Schutz sich auf all diejenigen Personen ausdehnt, die eine entsprechende Hilfe brauchen, sobald sie sich in einer Position der Schwäche befinden. Hier sei an Personen mit psychischen Störungen, Drogenabhängigen, Spielsüchtigen, Verschwendern, Langzeitkranken mit degenerativen Pathologien, körperbehinderte Personen im Alter mit Anzeichen von Demenz, Personen mit asozialem Verhalten, physisch Behinderte, Analphabeten usw. gedacht. Das Rechtssystem der Sachwalterschaft ist auch auf die in Italien wohnhaften Ausländer anwendbar.
6. Die Tätigkeit des Vormundschaftsrichters
Innerhalb von 60 Tagen nach Hinterlegung des Antrages in der Kanzlei, setzt der Vormundschaftsrichter eine Tagsatzung zur Anhörung des Begünstigten und des Angehörigen fest. Nach Anhörung der Parteien ernennt der Richter sogleich den Sachwalter; sollte jedoch eine zusätzliche Untersuchungsphase notwendig sein, so setzt er gleichzeitig einen neuerlichen Verhandlungstermin zu dessen Ernennung fest. Der Sachwalter wird vom Vormundschaftsrichter mit direkt vollstreckbaren Dekret eingesetzt und dieser kann von dem Augenblick an seine Tätigkeit aufnehmen, wobei er sich an den Inhalt des Dekretes zu halten hat.
8.Auftragsdauer
Der Auftrag kann zeitlich begrenzt oder unbegrenzt sein. Handelt es sich um einen Auftrag, der von einem Verwandten ausgeführt wird, so ist die Dauer unbegrenzt, während die Sachwalterschaft die von einem Dritten ausgeübt wird, nicht länger als zehn Jahre dauern muss. Ausnahmen dazu bilden der Ersatz der Widerruf oder der Tod des Sachwalters.